Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASI – Andreas Scheer Industrievertretung

  1.     Allgemeines, Vertragsabschluß

1.1.    Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit dem Besteller. Dies gilt insbesondere für künftige Bestellungen, die mündlich, per Telex oder Telefax vom Besteller aufgegeben bzw. von uns angenommen werden. Abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

1.2.   Verträge kommen nur aufgrund unserer Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Nebenabreden oder die Zusicherung bestimmen Eigenschaften müssen schriftlich festgelegt werden.

1.3.   Wird bei der Bestellung auf Abbildungen, Zeichnungen oder Pläne Bezug genommen, so haben die hierin enthaltenen Maße und Gewichtsangaben nur die Bedeutung von annähenden Werten, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Geringfügige Abweichungen begründen nur dann Gegenrechte des Bestellers, wenn Toleranzen ausdrücklich ausgeschlossen wurden oder der Besteller dadurch unzumutbar belastet wird.

1.4.   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Siedürfen nicht ohne unsere Zustimmung kopiert, vervielfältigt oder Drittenzugänglich gemacht worden.

  2.     Preise und Zahlung

2.1.   Unsere Preise gelten ab Werk, zuzüglich der bei Rechnungsstellung anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ohne evtl. erforderliche Verpackungs- oder Montagekosten. Unsere Preisangaben beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Angebotserstellung, soweit kein Angebot von unserer Seite abgegeben wurde, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ergibt sich bei fester Preisvereinbarung nach Vertragsschluss eine nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Steigerung wesentlicher Kostenfaktoren (Löhne, Energiekosten, Vormaterial, Hilfs-/Betriebsstoffe) bis zum Liefertag, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Übersteigt die Preisanpassung 5% des ursprünglichen Preises, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne daß hierdurch Ersatzansprüche entstehen können.

2.2.   Wechsel, Zahlungsanweisungen, Schecks und andere Wertdokumente nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und auch nur erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung sowie Bankzinsen und -gebühren trägt der Auftraggeber bzw. der Besteller.

2.3.   Bei Zahlungsverzug des Bestellers dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und der Nachweis eines höheren Schadens von unserer Seite oder der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Besteller bleiben unberührt.

2.4.    Zusätzliche Mahnschreiben, die nach der ersten Mahnung an den Besteller versandt werden, werden mit € 5.- (max. jedoch 3 Schreiben) berechnet.

2.5.    Der Besteller ist nur zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten bei einer Mängelrüge, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

2.6.    Werden nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen, sind wir berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen mit dem Auftraggeber bestehender Verträge zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erhalten wir innerhalb angemessener Zeit weder eine Vorauszahlung noch Sicherheiten, sind wir zum Rücktritt von diesem und anderen bestehenden Verträgen berechtigt.

  3.     Lieferung

3.1.    Angegebene Lieferzeiten bestimmen den vorhergesehenen Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Fixe Liefertermine müssen ausdrücklich so bei Auftrags-erteilung bzw. Bestätigung vereinbart werden. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, wie z.B. Arbeitskämpfe, Be-triebsstörungen, höhere Gewalt oder Verzögerungen bei der Anlieferung benötigten Vormaterials, egal, ob die Hindernisse bei uns oder bei unseren Lieferanten eintreten. Wird uns die Lieferung infolge dieser Umstände unmöglich, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen bzw. den Rücktritt zu erklären.

3.2.    Eine etwaige Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Auftrags-bestätigung. Sie beginnt jedoch in keinem Fall bevor zwischen den Vertragspartnern alle für Herstellung und Lieferung wesentlichen Fragen einvernehmlich geklärt sind, es sei denn, wir hätten es schuldhaft unterlassen, uns wegen der Klärung dieser Fragen unverzüglich mit dem Besteller in Verbindung zu setzen.

3.3.    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, daß der Besteller seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Wir sind andernfalls zu einer Neufestsetzung, auch mit Rücktritts-androhung, berechtigt, wobei die neue Frist angemessen sein muß.

3.4.   Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, die gesondert abgerechnetwerden können.

3.5.    Die Lieferung erfolgt ab Werk, d. h. der Besteller trägt alle Kosten und Gefahren der Verladung und des Transports. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, so kann uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Er kann danach vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Etwaige Schadenersatzansprüche des Bestellers sind dem Umfang nach auf die Höhe des vereinbarten Preises für die ausgebliebene Lieferung und dem Grunde nach auf den Schaden begrenzt, der durch die anderweitige Beschaffung der Ware entsteht. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und sind von uns zu vertreten.

3.6.   Bei Annahmeverzug des Bestellers berechnen wir entweder die uns entstehenden Lagerkosten oder lagern die Ware auf Kosten des Bestellers anderweitig ein. Mit Verzugseintritt geht die Gefahr für die Lieferung auf den Besteller über.

  4.     Eigentumsvorbehalt

4.1.   Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit dergelieferten Ware im Zusammenhang stehen, vollständig erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

4.2.    Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwandten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt ihm künftig zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns. Hiernach entstehende Miteigen-tumsrechte gelten als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 4.1., die der Besteller mit verkehrsüblicher Sorgfalt kostenlos für uns verwahren wird.

4.3.   Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit einer beweglichen Sache verbunden, wird die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-wertes für die Vorbehaltsware bereits jetzt abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 4.2. haben, erfolgt die Abtretung der Forderung in dem Umfang, in welchem uns das Miteigentum zu- steht.

4.4.    Eine Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob ohne oder nach deren Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit beweglichen Sachen oder Grundstücken ist ausgeschlossen, wenn hierdurch der Wert der uns wegen unserer Forderung insgesamt zustehenden Sicherheiten unterschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages erfolgt und uns die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank unter Bekanntgabe der Bank sowie der dort bestehenden Konten angezeigt wird. In diesem Fall wird unsere Forderung sofort bei Gutschrifterteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer Vereinbarungen fällig. Der Besteller tritt bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit diese die von uns gelieferte Warebetreffen, an uns ab. Der Besteller verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, nur an uns zu zahlen.

4.5.    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. 4.2. bis 4.4. bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden vom Widerruf keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Forderungs-verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und uns nicht bekannt wird, dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers sich verschlechtert hat. Auf unser Verlangen wird der Besteller seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen überlassen. Im Verweigerungsfall sind wir ebenfalls zur Unterrichtung des Abnehmers berechtigt.

4.6.    Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware und auch die ggf. infolge Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Ware in unmittelbaren Besitz zu nehmen.

4.7.    An uns zur Bearbeitung überlassenen Materialien haben wir ein Pfandrecht hinsichtlich aller noch offenstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Liefern wir vor vollständiger Bezahlung Gegenstände aus, die wir bearbeitet haben, so überträgt uns der Besteller das Eigentum daran zur Sicherung aller noch offenstehender Forderungen. Die Ziffern 4.1. bis 4.6. und 4.8. bis 4.10. gelten entsprechend.

4.8.    Ist das von uns bearbeitete Material vom Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, so tritt an die Stelle der Sicherungs-übereignung die Übertragung des Anwartschaftsrechtes, so daß wir durch Befriedigung des Dritten das Eigentum an dem Material erwerben können. Überträgt der Besteller das von uns bearbeitete Material einem Dritten sicherungsweise zum Eigentum, so tritt uns der Besteller seinen Rückübertragungsanspruch zuvor ab.

4.9.   Für den Fall, daß unser Sicherungseigentum aus irgendeinem Grunde untergeht, erhalten wir, sofern dem Besteller hierdurch Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entstehen, diese als Surrogat anstelle unseres Eigentums bzw. unserer Miteigentumsanteile an dem verarbeiteten Material abgetreten.

4.10.   Wir verpflichten uns, auf Anforderung und nach unserer Wahl die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als20% übersteigt.

  5.     Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

5.1.    Ist eine von uns gelieferte oder bearbeitete Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so werden wir den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Hierfür steht uns eine angemessene Nachfrist zur Verfügung. Wir sind berechtigt, anstelle der Nachbesserung den Minderwert zu ersetzen oder neue Ware zu liefern. Ist dies nicht möglich, kann der Besteller nach einer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten die §§ 463, 480 bzw. 635 BGB.

5.2.    Unmittelbaren Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir, soweit eine Versicherung einzutreten hat, bis zur Höhe der Versicherungssumme, in anderen Fällen bis zur Höhe des Auftragswertes, falls der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die von uns zu vertreten sind, beruht.

5.3.    Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auspositiver Vertragsverletzung oder der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Ausgenommen von dem Ausschluß bleibt eine Haftung unsererseits für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, wenn deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragswerks unverzichtbar ist.

5.4.    Für eine etwaige Nachbesserung übernehmen wir die Gewährleistung unter Haftung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für das zunächst gelieferte Werk.

5.5.  Der Besteller ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlich sind, um im Schadensfall etwaige Rückgriffsrechte gegenüber Dritten zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung). Verletzt der Besteller diese Obliegenheiten oder sonstige Mitwirkungspflichten, wozu auch eine ggf. bestehende Schadens-minderungspflicht gehört, ist die Geltendmachung von Mängelrügen ausgeschlos- sen. Dies gilt jedoch nicht bei der Verletzung bloß unwesentlicher Nebenpflichten bzw. wenn die Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung keine oder nur unerhebliche wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile für uns zur Folge hat.

5.6. Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung für bei Lieferung erkennbare Mängel. Dies gilt auch, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.

5.7.   Liefern wir Produkte, die wir nicht ausschließlich selbst hergestellt haben, so übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass das uns angelieferte Material fehlerhaft war oder nicht dem neuesten Stand der technischen Vorschriften entspricht, soweit wir diesen Umstand auch bei einer mit gebotener Sorgfalt durchgeführten Überprüfung der zugelieferten Ware nicht erkennen konnten. Ansprüche, die uns deswegen gegen unsere Lieferanten zustehen, treten wir an den Besteller ab. Hierdurch werden wir von jeder Haftung befreit. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.

5.8.   Für Farbabweichungen bei Nachlieferungen kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe, unerhebliche Farbab-weichungen aufweisen. Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird die Gewährleistung auf die vom Farbhersteller angegebenen Lichtechtheitswerte begrenzt. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Weiter kann für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überbelastung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemische Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen, eine Haftung nicht übernommen werden. Wir haften auch nicht für Schäden, die entstehen durch Sachen, die infolge von Wärme- oder Kälteeinwirkungen der Verformung unterworfen sind.

  6.      Sicherheitsvorschrift

6.1.    Die von uns gelieferten Regale und Regelanlagen wurden nach dem neuesten Stand der Technik hergestellt. Sie entsprechen dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und den ergänzenden Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien für Lagereinrichtungen und Geräte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft BGR 234 sowie den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft RAL RG 614, sofern für diese Regale ein Gütezeichen erteilt wurde. Die Benutzung der Regalanlagen hat entsprechend dem Gebrauchszweck und ggf. der Gebrauchsanleitung zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch für Folgeschäden. Der gleiche Haftungsausschluß gilt bei Selbstmontage von Regalen, wenn die Montage nicht entsprechend den Vorschriften durchgeführt wird. Der Auftraggeber oder Benutzer hat die einschlägigen Vorschriften zu beachten.

6.2.   Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Regalen und Regalanlagen verpflichtet sich, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Dortmund jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zugewähren und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Eine etwaige Prüfungerfolgt im Rahmen der Güte- und Prüfungsbestimmungen ist für den Abnehmer bzw. Auftragsgeber kostenlos.

  7.     Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort,Gerichtsstand

7.1.    Auf das Vertragsverhältnis sowie etwaige in seiner Ausführung geschlossene weitere Einzelverträge findet deutsches materielles Recht Anwendung.

7.2.    Erfüllungsort ist 31139 Hildesheim.

7.3.    Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder sonstige Träger öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist Hildesheim. Darüber hinaus ist Hildesheim Gerichtsstand für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz desBestellers zu klagen.

Stand  01 / 2009